Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der HUECK Rheinische GmbH

Stand: November 2023

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  1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“) gelten für alle Verträge über Liefe- rungen und Leistungen, welche die HUECK Rheinische GmbH („HUECK“ oder „wir“) mit Kunden ab- schließt. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“ oder „Produkt“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmen- vereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.2 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäfts- bedingungen des Kunden oder sonstiger Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als HUECK ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und HUECK dem nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristset- zungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schrift- lichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklä- renden bleiben unberührt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zwei- fel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  1. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von HUECK sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von HUECK oder durch die Ausführung der Bestellung zustande.

2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen HUECK und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden und über den Regelungsinhalt dieser AVB hinausgehen bzw. davon abweichen, sind in diesem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen. Eine Aufhebung oder Änderung dieser AVB gilt nur für den jeweiligen Vertragsschluss.

  1. Leistungen von HUECK

3.1 Der Leistungsumfang von HUECK bestimmt sich ausschließlich nach dem individuellen Vertrag.

3.2 Die Angaben von HUECK über ihre Produkte, insbesondere die in Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Beschreibungen oder Zeichnungen der Produkte bzw. Dienstleistungen, unter anderem auch der Gestaltung von Designs oder Strukturen, die im Angebot oder der Auftragsbestätigung ge- macht werden, dienen nur der Kennzeichnung der Ware bzw. Dienstleistung und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von HUECK als verbindlich bezeichnet sind. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als sol- che bezeichnet werden, sind branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) zulässig.

3.3 Die Beschaffenheit der Ware beschreibt HUECK ausschließlich in ihren verbindlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und den dazugehörigen Unterlagen.

3.4 An Entwürfen, Angeboten, Projekten und den dazugehörigen Zeichnungen, Skizzen, Plänen und Beschreibungen, Strukturen, Mustern, Dessins, Prototypen, und ähnlichen Ergebnissen und Unterla- gen sowie auch an Maschinen, Komponenten, Anwendungen und Verfahren bzw. den diesbezügli- chen Informationen, Aufzeichnungen und Unterlagen, sowie auch sämtlichen sonstigen Leistungen von HUECK („HUECK Leistungen“) behält sich HUECK sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige geistigen Eigentumsrechte uneingeschränkt vor. HUECK ist aus- schließlich berechtigt, Anmeldungen für Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster, Designs und/oder Marken zu tätigen. Der Kunde wird in Bezug auf die HUECK Leistungen keinerlei Rechte, insbesondere keine Vorbenutzungsrechte, geltend machen. Diesbezügliche Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von HUECK stammen, vom Kunden ausschließlich für die vertragliche Leistung genutzt werden. Sie sind HUECK nach Erledigung des Vertrages oder auf Verlangen unverzüglich zurückzu- geben.

  1. Preise

4.1 Lieferungen und Leistungen von HUECK erfolgen auf der Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste von HUECK. Sollten zwischen dem Tag der Auftragsbestäti- gung und der Lieferung, auch bei Abrufaufträgen, Kostenerhöhungen hinsichtlich der Material-, Ener- gie- oder Lohnkosten eintreten und führen diese zu einer Änderung der Einkaufspreise oder der Selbstkosten von HUECK, ist HUECK berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. HUECK teilt dem Kunden den angepassten Preis unverzüglich mit. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von 8 Ta- gen nach Erhalt dieser Mitteilung von dem noch nicht durchgeführten Teil des Auftrages zurückzutre- ten, es sei denn, dass HUECK ihm innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rücktrittserklärung die Lie- ferung zum ursprünglich vereinbarten Preis bestätigt.

4.2 Alle Preise verstehen sich stets ab Werk, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und schließen Verpackung und Versicherung nicht ein.

4.3 Alle Rechnungen sind in Euro zahlbar und sofort nach Zugang der Rechnung und Lieferung ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Zahlungen gelten erst dann als mit Erfüllungswirkung geleistet, wenn der Betrag auf einem von HUECK genannten Konto einge- gangen ist und HUECK frei und endgültig über den Betrag verfügen kann.

4.4 Bei Lieferung in das Gebiet der Europäischen Union hat der Kunde seine Umsatzsteuer- Identifika- tionsnummer anzugeben sowie HUECK alle zum Nachweis einer etwa steuerbefreiten innergemein- schaftlichen Lieferung erforderlichen Unterlagen zu überlassen (Belege, Empfangsbestätigungen etc.). Für den Fall, dass HUECK aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden mit einer Umsatzsteuernachzahlung belastet wird, ist HUECK berechtigt, diesen Betrag dem Kunden wei- ter zu belasten. Beruht die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben auf einem Verschulden des Kunden, ist er HUECK zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet.

4.5 Bei Überschreitung des gemäß Ziffer 4.3 eingeräumten Zahlungsziels kommt der Kunde in Ver- zug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von HUECK auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4.6 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein An- spruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegen- rechte des Kunden insbesondere gemäß Ziffer 8.6 Satz 2 dieser AVB unberührt. Zurückbehaltungs- rechte stehen dem Kunden überdies nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

4.7 HUECK behält sich vor, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswer- tes der Lieferung zu verlangen, wenn nach Vertragsschluss begründete und erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen oder Umstände bekannt werden, durch die die Forderung gefährdet wird. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung geleistet, ist HUECK berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

  1. Lieferfrist und Lieferverzug

5.1 Lieferfristen und –termine werden individuell vereinbart oder von HUECK bei Annahme einer Be- stellung angegeben. Lieferfristen beginnen eine Woche nach Zugang der Bestellung, im Fall einer ausdrücklichen Auftragsbestätigung mit deren Zugang beim Kunden. Sie sind eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

5.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von ihm zu beschaffender und HUECK zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellender Grundmaterialien sowie Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc., voraus. Weiterhin verlängern sich Lieferfristen und –termine um denjenigen Zeitraum, um den sich der Kunde mit einer vereinbarten Anzahlung oder der Stellung eines Akkreditivs in Verzug befindet.

5.3. Sofern HUECK verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die HUECK nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird HUECK den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch inner- halb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist HUECK berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zu- rückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird HUECK unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn HUECK ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonsti- gen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn HUECK im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

5.4 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

5.5 Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 10 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbeson- dere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

  1. Lieferung

6.1 Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde trägt die Versandkosten. Übernimmt HUECK die Versandkosten, ändert dies nicht den Zeitpunkt des Ge- fahrübergangs. Die Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätes- tens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zu- fälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

6.3 HUECK ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

6.4 Nach Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware muss diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, abgerufen oder abgeholt werden. Verzögert sich die Versendung der Ware aus Grün- den, die beim Kunden liegen, so erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Sämtliche Kosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.

6.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlan- gen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 100,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereit- schaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbe- sondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unbe- rührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorste- hende Pauschale entstanden ist.

  1. Eigentumsvorbehalt; Rechtevorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen von HUECK aus der Ge- schäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von HUECK („Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von HUECK.

7.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäfts- gang berechtigt. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen und Rechte aus der Weiterveräuße- rung der Vorbehaltsware an HUECK ab. HUECK nimmt die Abtretung hiermit an. Bis zu einem Wider- ruf von HUECK ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen er- mächtigt. Die Befugnis von HUECK, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. HUECK kann die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind oder der Kunde sich in Zah- lungsverzug befindet. Auf Verlangen von HUECK ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Dritten zur Zahlung an HUECK anzuzeigen und HUECK die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

7.3 Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für HUECK als Eigentümerin der Sa- che. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwirbt HUECK Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbe- haltsware zu dem Wert der vom Kunden benutzten anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritten verbunden oder vermischt, so tritt der Kunde darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache an HUECK ab. Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten an HUECK ab. Der Kunde tritt Forderungen, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen, an HUECK ab. HUECK nimmt die vorgenannten Abtretungen hiermit an.

7.4 Zu anderen als den vorgenannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Ver- pfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt.

7.5 Der Kunde hat HUECK unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn die Vorbehaltsware von dritter Seite gepfändet oder anderweitig in Anspruch genommen wird und den Dritten auf den Eigentumsvor- behalt hinzuweisen.

7.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere hat er die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung zu versichern.

7.7 Übersteigt der Wert der für HUECK bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist HUECK auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von HUECK verpflichtet.

7.8 Ist HUECK – gleich aus welchem Grund – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und übt HUECK dieses Recht aus, kann HUECK die Vorbehaltsware zurücknehmen, verwerten und den aus der Ver- wertung erzielten Erlös auf bestehende Ansprüche gegen den Kunden anrechnen.

7.9 Sollte der vorstehend vereinbarte Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in dem sich die Vorbehaltsware befindet oder in dem sie verarbeitet worden ist, nicht rechtswirksam sein, so wird hiermit an seiner Stelle die dem am nächsten kommende, nach dem Recht des betroffenen Staates rechtlich mögliche Sicherheit vereinbart.
7.10 Eine etwaige nach dem Individualvertrag in Abweichung zu Ziffer 3.4 von HUECK geschuldete Einräumung von Rechten an Geistigem Eigentum an den Kunden wird gemäß § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Kunde die hierfür vereinbarte Vergütung vollständig geleistet hat. HUECK kann eine frühere Nutzung solcher Rechte auch schon vor diesem Zeitpunkt erlauben. Ein Übergang der Rechte findet durch eine solche vorläufige Erlaubnis jedoch nicht statt.

  1. Mängelansprüche des Kunden

8.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderliefe- rung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzli- chen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien. In Bezug auf Rechtsmängel wegen Verletzung ge- werblicher Schutzrechte (z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Marken und andere Kennzeichenrechte sowie Designs) oder Urheberrechte gelten vorrangig die Regelungen in Ziffer 9.

8.2 Grundlage der Mängelhaftung von HUECK ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vo- rausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinba- rung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.

8.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurtei- len, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem für HUECK erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beein- trächtigen, kann der Kunde keine weiteren Rechte herleiten.

8.4 HUECK haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustof- fen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Unter- suchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist HUECK hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel inner- halb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von HUECK für den nicht bzw. nicht rechtzei- tig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlos- sen.

8.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann HUECK zunächst wählen, ob HUECK Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von HUECK gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kun- den unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von HUECK, die Nacherfüllung unter den gesetzli- chen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

8.6 HUECK ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel an- gemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.7 Der Kunde hat HUECK die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatz- lieferung hat uns der Kunde auf Verlangen die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache, noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn HUECK ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war.

8.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt bzw. erstattet HUECK nach Maßgabe der gesetz- lichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann HUECK vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt ver- langen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Ansprüche des Kunden auf Tragung bzw. Erstattung von Aus- und Einbaukosten durch HUECK zum Zwecke der Nacherfüllung sind ausgeschlossen.

8.9 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnis- mäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von HUECK Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist HUECK unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht be- steht nicht, wenn HUECK berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Dies gilt auch im Falle von Rechtsmängeln.

8.10 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelau- fen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.11 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlos- sen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf ( §§ 478 , 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte ( §§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8.12 Werden die Betriebs- und Wartungshinweise von HUECK vom Kunden nicht befolgt, Teile aus- gewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder Ein- griffe durch unqualifiziertes Personal vorgenommen, so entfällt die Haftung von HUECK für Mängel insoweit, als die Mängel hierdurch entstanden sind. Liegt ein Mangel vor und ist einer der vorstehen- den Fälle gegeben, hat der Kunde zu beweisen, dass der Mangel nicht durch eine der vorstehenden Voraussetzungen hervorgerufen wurde.

  1. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

9.1 Sofern nicht anders vereinbart und vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 9.4 sowie der Regelungen in Ziffer 11 dieser AVB ist HUECK verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten (insbesondere Patenten, Designs, Marken- und sonstigen Kennzeichen- rechten) und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: „Schutzrechte“) zu erbringen.

9.2 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die von HUECK erbrachte, vom Kunden vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, wird HUECK nach seiner Wahl und auf seine Kosten (a) das betroffene Produkt derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, das Produkt aber weiterhin als Press- werkzeug verwendet werden kann, oder (b) ein alternatives, funktionsgleiches oder vergleichbares Produkt liefern, oder (c) dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Kunde vom Vertrag zurückzu- treten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Ziffer 10 – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

9.3 Die vorstehend genannten Verpflichtungen von HUECK bestehen nur, wenn und soweit der Kun- de HUECK über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verstän- digt, eine Verletzung nicht anerkennt und HUECK alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhand- lungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten schriftlich darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Verletzt der Kunde seine Verpflichtungen aus dieser Ziffer 9.3 schuldhaft, haftet er HUECK für den daraus entstehenden Schaden.

9.4 In Bezug auf eine von einem Dritten behauptete Verletzung eines Patents bzw. Gebrauchsmus- ters gilt die Regelung in Ziffer 9.2 darüber hinaus nur insoweit, als die Verletzung eines patent- bzw. gebrauchsmusterrechtlichen Vorrichtungsanspruchs durch das von HUECK gelieferte Produkt an sich in seiner jeweils konkreten Zusammensetzung bzw. Gestaltung geltend gemacht wird. Demgegen- über übernimmt HUECK keine Gewähr und haftet nicht dafür, dass die vom Kunden unter Nutzung der von HUECK gelieferten Produkte angewandten Verfahren zur Herstellung von Produkten sowie die vom Kunden unter Nutzung der von HUECK gelieferten Produkte hergestellten Produkte keine Schutzrechte, insbesondere Patente oder Gebrauchsmuster Dritter, verletzen. Vielmehr ist der Kunde verpflichtet, von sich aus zu prüfen und sicherzustellen, dass durch die von ihm beabsichtigte Nut- zung der von HUECK gelieferten Produkte bzw. durch die daraus gewonnen Produkte keine Schutz- rechte, insbesondere keine Patent- oder Gebrauchsmusterrechte Dritter verletzt werden. Verletzt der
Kunde diese Verpflichtung schuldhaft und wird HUECK von einem Dritten aufgrund der Lieferung von Produkten an den Kunden, deren Nutzung durch den Kunden bzw. des dadurch entstandenen End- produkts oder Ergebnisses wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, hat der Kunde HUECK von allen Ansprüchen des Dritten freizustellen und HUECK jeglichen Schaden zu ersetzen, der HUECK durch die Inanspruchnahme des Dritten entstanden ist.

9.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffern 9.1 – 9.3 entspre- chend. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Kunden ge- gen HUECK und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

  1. Sonstige Haftung

10.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet HUECK bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Auf Schadensersatz haftet HUECK – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Ver- schuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HUECK vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B.für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von HUECK jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens be- grenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die der Ver- tragspartner regemäßig vertraut und vertrauen darf.

10.3 Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. HUECK haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst ent- standen sind, ebenso wenig für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

10.4 Die sich aus vorstehenden Absätzen 10.2 und 10.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Man- gel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz Erklärungen zur Beschaffenheit der Produkte von HUECK stellen im Zweifel nur dann eine Garantie dar, wenn HUECK sie ausdrücklich als solche bezeichnet hat.

10.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktre- ten oder kündigen, wenn HUECK die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

  1. Verjährung

11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit ver- ursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ab- lieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; §§ 444 BGB, 445b BGB).

11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außerver- tragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzel- fall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 10.2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

  1. Fertigung nach Anweisung des Kunden

12.1 Bei Fertigung nach Kundenzeichnung, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden über- nimmt HUECK für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Um- stände auf den Anweisungen des Kunden beruhen, keine Gewähr und Haftung.

12.2 Der Kunde stellt HUECK von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, wegen Schäden frei, die durch nach Anweisung des Kunden gefertigte Ware entstehen, es sei denn, dass HUECK den Schaden vertreten muss.

12.3 Der Kunde übernimmt gegenüber HUECK die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Produkte keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Kunde hat HUECK die durch die Geltendmachung von Schutzrechten etwa entstehenden Schäden zu ersetzen und HUECK von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung freizustel- len, es sei denn, dass die Schutzrechtsverletzung lediglich in dem von HUECK angewendeten Her- stellungsverfahren liegt.

12.4 HUECK ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ein vom Kunden zur Bearbeitung einge- sandter Gegenstand nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten bearbeitet werden kann. Lässt sich die Schwierigkeit der Bearbeitung erst durch die entsprechende Prüfung feststellen, hat der Kunde HUECK die für die Prüfung anfallenden Kosten zu ersetzen.

  1. Geheimhaltung

Dem Kunden von HUECK überlassene Angebote, Entwürfe, Strukturen, Zeichnungen, Muster, Mo- delle, Laborbleche, Prototypen, Aufzeichnungen über Maschinen, Komponenten und Verfahren und ähnliche Unterlagen sowie auch entsprechende mündlich übermittelte oder dem Kunden sonst zur Kenntnis gelangte Informationen sind streng vertraulich zu behandeln. Der Kunde darf diese weder direkt noch indirekt, ganz oder in Teilen, nutzen oder einem Dritten offenbaren, sofern es nicht die ordentliche und gewöhnliche Nutzung der von HUECK zu liefernden Produkte erfordert. Solche ver- traulichen Informationen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HUECK nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde ergreift alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, um die vertraulichen Informationen von HUECK unter allen Umständen vertraulich zu halten, ein- schließlich, jedoch ohne Einschränkung, dafür zu sorgen, dass wenn vertrauliche Informationen An- gestellten, leitenden Angestellten oder anderen Personen offenbart werden, die Offenbarung nur im Rahmen einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung erfolgt. Diese Geheimhaltungsverpflich- tungen gelten auch nach Beendigung des Vertrages fort; sie erlöschen erst, wenn und soweit das in den überlassenen vertraulichen Informationen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

  1. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht

14.1 Erfüllungsort sowohl für die Lieferung als auch für die Zahlung ist Viersen.

14.2 Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten über die Gültigkeit, Entstehung und Beendigung der einzelnen Verträge zwischen dem Kunden und HUECK sowie über sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen ist Viersen, wenn und sofern der Kunde seinen dauerhaften Sitz in einem EU- Mitgliedsstaat, Island, Norwegen oder der Schweiz hat. HUECK kann daneben auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage erheben.
Sofern der Kunde seinen dauerhaften Sitz in einem anderen Staat hat, sind alle sich aus und/oder in Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Geschäftsbeziehung des Kunden und HUECK und/oder der vorliegenden AVB, insbesondere auch deren Zustandekommen, Wirksamkeit, Verletzung und/oder Beendigung, entstehenden Rechtsstreitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem einvernehmlich durch die Vertragspartner, mangels Einigung gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung, ernannten Schiedsrichter endgültig zu entscheiden. Schiedsort ist Zürich, Schweiz. Schiedssprache ist Englisch. Der Schiedsspruch ist endgültig und ver- bindlich und verzichten HUECK und der Kunde auf ein allfälliges Recht, den Schiedsspruch vor nationalen, supra- bzw. internationalen, ordentlichen und/oder anderen Gerichten und/oder anderen Be- hörden anzufechten.

14.3 Ungeachtet der vorliegenden Schiedsvereinbarung behält sich HUECK das Recht vor, Unterlas- sungsansprüche, Ansprüche auf einstweiligen Rechtsschutz und/oder sonstige, zur Sicherung von Rechten von HUECK geeigneten Ansprüche, vor Behörden aller Art – eingeschlossen staatlicher Gerichte –, welcher Rechtsordnung und in welchem Gebiet auch immer HUECK es für geeignet erachtet, geltend zu machen.

14.4 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und HUECK gilt das für die Rechtsbe- ziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- schluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  1. Schlussbestimmungen

15.1 Über den Umgang von HUECK mit personenbezogenen Daten des Kunden oder Mitarbeitern des Kunden sowie die Rechte von Betroffenen informiert die Datenschutzerklärung von HUECK, die der Kunde unter www.hueck-rheinische.com/datenschutzerklaerung einsehen kann.

15.2 Sollte eine Bestimmung in dem zwischen dem Kunden und HUECK abgeschlossenen Vertrag oder in diesen AVB unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestim- mung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.