Hueck Engraving GmbH & Co KG -  Sonntag, 20. Mai 2012
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der HUECK Engraving GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

 

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen, welche die HUECK Engraving GmbH & Co. KG („HUECK“) mit Kunden abschließt, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. 

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn HUECK ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2. Vertragsschluss 

2.1 Die Angebote von HUECK sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von HUECK oder durch die sofortige Ausführung der Bestellung zustande. 

2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen HUECK und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen. Eine Aufhebung oder Änderung gilt nur für den jeweiligen Vertragsschluss.

 

3. Leistungen von HUECK 

3.1 Der Leistungsumfang von HUECK bestimmt sich nach dem individuellen Vertrag. 

3.2 Die Angaben von HUECK über ihre Produkte, insbesondere die in Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Beschreibungen oder Zeichnungen, die im Angebot oder der Auftragsbestätigung gemacht werden, dienen nur der Kennzeichnung der Ware und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von HUECK als verbindlich bezeichnet sind. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet werden, sind branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) zulässig. 

3.3 Die Beschaffenheit der Ware beschreibt HUECK ausschließlich in ihren Angeboten, Auftragsbestätigungen und den dazugehörigen Unterlagen, ohne dass hierdurch eine Garantie übernommen wird. Garantien bedürfen der Schriftform und werden ausdrücklich als solche bezeichnet. 

3.4 An Entwürfen, Strukturen, Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Unterlagen behält sich HUECK Eigentums und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HUECK nicht zugänglich gemacht werden. Alle den Angeboten beigefügten Zeichnungen, Muster, Entwürfe und sonstigen Unterlagen sind unaufgefordert an HUECK zurückzusenden.

 

4. Preise 

4.1 Lieferungen und Leistungen von HUECK erfolgen auf der Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste von HUECK. Sollten zwischen dem Tag der Auftragsbestätigung und der Lieferung, auch bei Abrufaufträgen, Kostenerhöhungen hinsichtlich der Material-, Energie- und Lohnkosten eintreten und führen diese zu einer Änderung der Einkaufspreise oder der Selbstkosten von HUECK, ist HUECK berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. HUECK teilt dem Kunden den angepassten Preis unverzüglich mit. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung von dem noch nicht durchgeführten Teil des Auftrages zurückzutreten, es sei denn, dass HUECK ihm innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rücktrittserklärung die Lieferung zum ursprünglich vereinbarten Preis bestätigt. 

4.2 Alle Preise verstehen sich stets ab Werk, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und schließen Verpackung und Versicherung nicht ein.

 

5. Zahlungen

5.1 Alle Rechnungen sind in Euro zahlbar und sofort nach Zugang der Rechnung und Lieferung ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. 

5.2 Bei Lieferung in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft hat der Kunde seine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer anzugeben sowie HUECK alle zum Nachweis einer etwa steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Unterlagen zu überlassen (Belege, Empfangsbestätigungen etc.). Für den Fall, dass HUECK aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden mit einer Umsatzsteuernachzahlung belastet wird, ist HUECK berechtigt, diesen Betrag dem Kunden weiterzubelasten. Beruht die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben auf einem Verschulden des Kunden, ist er HUECK zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet. 

5.3 Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Zustimmung von HUECK und stets nur erfüllungshalber angenommen. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem HUECK über den Gegenwert verfügen kann. Diskont und Wechselspesen trägt der Kunde. 

5.4 Bei Überschreitung des gemäß Ziffer 5.1 eingeräumten Zahlungsziels werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. 

5.5 Gegen Ansprüche von HUECK kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu. 

5.6 HUECK behält sich vor, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen, wenn nach Vertragsschluss begründete und erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen oder Umstände bekannt werden, durch die die Forderung gefährdet wird. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung geleistet, ist HUECK berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

 

6. Lieferung

6.1 Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk, wenn nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Der Kunde trägt die Versandkosten. Versandweg und –mittel bestimmt HUECK. Übernimmt HUECK die Versandkosten, ändert dies nicht den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden. 

6.2 Bei der Verwendung von internationalen Handelsklauseln gelten die Incoterms in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung. 

6.3 HUECK ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. 

6.4 Nach Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware muss diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, abgerufen oder abgeholt werden. Verzögert sich die Versendung der Ware aus Gründen, die beim Kunden liegen, so erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Sämtliche Kosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. 

6.5 Nimmt der Kunde die Lieferung nicht ab, kann HUECK ihm eine Nachfrist von 8 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 

6.6 Lieferfristen und –termine sind schriftlich zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen eine Woche nach Zugang der Bestellung, im Fall einer ausdrücklichen Auftragsbestätigung mit deren Zugang beim Kunden. Sie sind eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. 

6.7 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von ihm zu beschaffender und HUECK zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellender Grundmaterialien sowie Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc., voraus. Weiterhin verlängern sich Lieferfristen und –termine um denjenigen Zeitraum, um den sich der Kunde mit einer vereinbarten Anzahlung oder der Stellung eines Akkreditivs in Verzug befindet. 

6.8 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Weiterhin verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang in Fällen höherer Gewalt und sonstigen Ereignissen, auf die HUECK keinen Einfluss hat und die eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen und behördliche Maßnahmen. 

6.9 Ist bei einem Leistungshindernis aus den in Ziffer 6.7 und 6.8 genannten Gründen ein Ende der Behinderung nicht abzusehen, ist HUECK zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen von HUECK aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von HUECK („Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von HUECK. 

7.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen und Rechte aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an HUECK ab. HUECK nimmt die Abtretung hiermit an. Bis zu einem Widerruf von HUECK ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen ermächtigt. Die Befugnis von HUECK, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. HUECK kann die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind oder der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Auf Verlangen von HUECK ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Dritten zur Zahlung an HUECK anzuzeigen und HUECK die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

7.3 Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für HUECK als Eigentümerin der Sache. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwirbt HUECK Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der vom Kunden benutzten anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritten verbunden oder vermischt, so tritt der Kunde darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache an HUECK ab. Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten an HUECK ab. Der Kunde tritt Forderungen, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen, an HUECK ab. HUECK nimmt die vorgenannten Abtretungen hiermit an.

7.4 Zu anderen als den vorgenannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt. 

7.5 Der Kunde hat HUECK unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn die Vorbehaltsware von dritter Seite gepfändet oder anderweitig in Anspruch genommen wird und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. 

7.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere hat er die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung zu versichern. 

7.7 Übersteigt der Wert der für HUECK bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist HUECK auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von HUECK verpflichtet. 

7.8 Ist HUECK – gleich aus welchem Grund – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und übt HUECK dieses Recht aus, kann HUECK die Vorbehaltsware zurücknehmen, verwerten und den aus der Verwertung erzielten Erlös auf bestehende Ansprüche gegen den Kunden anrechnen. 

7.9 Sollte der vorstehend vereinbarte Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in dem sich die Vorbehaltsware befindet oder in dem sie verarbeitet worden ist, nicht rechtswirksam sein, so wird hiermit an seiner Stelle die dem am nächsten kommende, nach dem Recht des betroffenen Staates rechtlich mögliche Sicherheit vereinbart.

 

8. Mängel

8.1 Den Kunden trifft im Hinblick auf Mängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. 

8.2 Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem HUECK erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Kunde keine weiteren Rechte herleiten. 

8.3 Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Mangel auf, so ist HUECK zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von HUECK durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Arbeits- und Materialkosten, gehen zu Lasten von HUECK. § 439 Abs. 3 BGB bleibt anwendbar. HUECK ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.4 Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, für den Kunden unzumutbar ist, in einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Ziffer 9 – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 

8.5 § 478 BGB bleibt durch die Absätze 8.2 – 8.4 unberührt. 

8.6 Werden die Betriebs- und Wartungshinweise von HUECK vom Kunden nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder Eingriffe durch unqualifiziertes Personal vorgenommen, so entfällt die Haftung von HUECK für Mängel insoweit, als die Mängel hierdurch entstanden sind. Liegt ein Mangel vor und ist einer der vorstehenden Fälle gegeben, hat der Kunde zu beweisen, dass der Mangel nicht durch eine der vorstehenden Voraussetzungen hervorgerufen wurde.

 

9. Sonstige Haftung

9.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet HUECK bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Auf Schadensersatz haftet HUECK – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HUECK nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von HUECK jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei vertraut und vertrauen darf.

9.3 Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. HUECK haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ebenso wenig für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. 

9.4 Die sich aus vorstehenden Absätzen 2 und 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit HUECK einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. Erklärungen zur Beschaffenheit der Produkte von HUECK stellen im Zweifel nur dann eine Garantie dar, wenn HUECK sie ausdrücklich als solche bezeichnet hat.

9.5 Soweit die Haftung von HUECK ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HUECK.

 

10. Verjährung

10.1 Der Nacherfüllungsanspruch des Kunden verjährt vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

10.2 Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB ein Jahr.

10.3 Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

 

11. Fertigung nach Anweisung des Kunden 

11.1 Bei Fertigung nach Kundenzeichnung, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernimmt HUECK für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Anweisungen des Kunden beruhen, keine Gewähr und Haftung. 

11.2 Der Kunde stellt HUECK von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, wegen Schäden frei, die durch nach Anweisung des Kunden gefertigte Ware entstehen, es sei denn, dass HUECK den Schaden vertreten muss. 

11.3 Der Kunde übernimmt gegenüber HUECK die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Kunde hat HUECK die durch die Geltendmachung von Schutzrechten etwa entstehenden Schäden zu ersetzen und HUECK von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung freizustellen, es sei denn, dass die Schutzrechtsverletzung lediglich in dem von HUECK angewendeten Herstellungsverfahren liegt. 

11.4 HUECK ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ein vom Kunden zur Bearbeitung eingesandter Gegenstand nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten bearbeitet werden kann. Lässt sich die Schwierigkeit der Bearbeitung erst durch die entsprechende Prüfung feststellen, hat der Kunde HUECK die für die Prüfung anfallenden Kosten zu ersetzen.

 

12. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht 

12.1 Erfüllungsort sowohl für die Lieferung als auch für die Zahlung ist Viersen. 

12.2 Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten über die Gültigkeit, Entstehung und Beendigung der einzelnen Verträge zwischen dem Kunden und HUECK sowie über sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen ist Viersen. HUECK kann daneben auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage erheben. 

12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und HUECK gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG).

 

13. Schlussbestimmungen 

13.1 Gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz wird darauf hingewiesen, dass HUECK die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichert. 

13.2 Sollte eine Bestimmung in dem zwischen dem Kunden und HUECK abgeschlossenen Vertrag oder in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.